Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): § 19 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü, 15Ü

 

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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder):  .

§ 19 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü, 15Ü        

(1) Zwischen dem 1. November 2006 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt werden, folgende Tabellenwerte (West).

.

Stufe 1 

Stufe 2 

Stufe 3 

Stufe 4 

Stufe 5 

Stufe 6 

1.503 

1.670 

1.730 

1.810 

1.865 

1.906 

. 
(2) 1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden, gelten folgende Tabellenwerte (West):

.

E 13 Ü                                                

Beträge aus 

Stufe 2 

E 13/2 

3.130 

Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 

E 13/3 

3.300 

Stufe 4a nach 4 Jahren in Stufe 3 

E 14/3 

3.600 

Stufe 4b nach 3 Jahren in Stufe 4a 

E 14/4 

3.900 

Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4b 

E 14/5 

4.360 

.

2Bei Beschäftigten im Sinne des § 53 HRG, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.300 Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 5 nach fünf Jahren der Zugehörigkeit zur Stufe 5 um 200 Euro. 3Dasselbe gilt bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 HRG in die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13.

(3) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O unterliegen dem TV-L. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten (West) übergeleitet:

.

Stufe 1 

Stufe 2 

Stufe 3 

Stufe 4 

Stufe 5 

4.275 

4.750 

5.200 

5.500 

5.570 

.

2Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 3§ 6 Abs. 5 findet keine Anwendung.

(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.


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