Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): § 29 Arbeitsbefreiung

 

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§ 29 Arbeitsbefreiung

(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

.

 a) Niederkunft der Ehefrau/der
 Lebenspartnerin im Sinne des
 Lebenspartnerschaftsgesetzes
 ein Arbeitstag,
 b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der
 Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im
 Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
 eines Kindes oder Elternteils
 zwei Arbeitstage
 c) Umzug aus dienstlichem oder
 betrieblichem Grund an einen anderen Ort
 ein Arbeitstag,
 d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum  ein Arbeitstag,

 e) schwere Erkrankung

 aa) einer/eines Angehörigen, soweit
 sie/er in demselben Haushalt lebt,

 bb) eines Kindes, das das 12.
 Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
 wenn im laufenden Kalenderjahr kein
 Anspruch nach § 45 SGB V besteht  oder
 bestanden hat

 cc) einer Betreuungsperson, wenn
 Beschäftigte deshalb die Betreuung
 ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr
 noch nicht vollendet hat oder wegen
 körperlicher,   geistiger oder seelischer 
 bis zu Behinderung dauernd
 pflegebedürftig ist, übernehmen muss,

 .

 ein Arbeitstag im
 Kalenderjahr

 bis zu vier
 Arbeitstage
 im Kalenderjahr
 .

 

 bis zu vier
 Arbeitstage
 im Kalenderjahr

 f) Ärztliche Behandlung von 
 Beschäftigten, wenn erforderliche 
 diese während der Arbeitszeit erfolgen muss                                                  
 erforderliche
 nachgewiesene
 Abwesenheitszeit
 einschließlich
 erforderlicher
 Wegezeiten

.

2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen" können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).

(4) 1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund und der VKA oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.


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