Tarifrecht für den öffentlicher Dienst (Bund, Länder und Kommunen)

 

 

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Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L)

Tarifverträge und Tarifrecht im öffentlichen Dienst .

 

29.11.2021 Ergebnis für Landesbeschäftigte (TV-L):
Für die Gewerkschaften ein zufriedenstellendes Ergebnis nach schwierigen Verhandlungen

Nach schwierigen Verhandlungen haben die Gewerkschaften - unter Federführung von ver.di - ein Ergebnis im Tarifkonflikt für die Beschäftigten der Länder erzielt:

- 2,8 Prozent aber erst ab 01.12.2022
- plus eine steuerfreie Zahlung in Höhe von 1.300 Euro.

Die Beschäftigten im Gesundheitsbereich bekommen mehr Geld durch Erhöhungen der Zulagen.

In den Verhandlungen mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) konnten die Gewerkschaften durchsetzen, dass die 1,1 Mio. Tarifbeschäftigten der Länder (außßer Hessen, die eigenständige Verhandlungen geführt haben) Anfang 2022 eine steuerfreie Zahlung nach den Corona-Regelungen in Höhe von 1.300 Euro erhalten.

Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende erhalten zur gleichen Zeit 650 Euro - ebenfalls - steuerfrei. Die monatlichen Entgelte von Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierenden werden ab Dezember 2022 um 50 Euro und im Gesundheitswesen um 70 Euro angehoben.

Die Übernahmeregelung für Auszubildende wird wieder in Kraft gesetzt.

Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten (bis 30. September 2023).

>>>Mehr Infos und Stimmen zum Abschluss finden Sie hier


TVöD (Bund und Kommunen)

Einigung am 25.10.2020:

Tarireinigung im Wortlaut

Tarifvertrag Coroaa ZV-Corona: Sonderzahlung 2020

Die neuen Entgelttabellen ab 01.04.2021 finden Sie hier 


 

Tarifverträge und Tarifrecht im öffentlichen Dienst .

Aktuelles aus dem Öffentlichen Dienst:

Hier informieren wir Sie zum Tarifrecht im öffentlichen Dienst 

- Tarifparteien und Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst in Deutschland

- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

- Tarifvertrag Länder (TV-L)

 

Grundsätzliches

Am 13. September 2005 haben der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie die Gewerkschaften den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)" und ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Diese Neuregelungen sind zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und gelten für etwa 2,1 Mio. Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen. Die wichtigsten Regelungen hierzu erläutern wir auf den Seiten 45 bis 66. Für Tarifbeschäftigte der Länder ist ebenfalls ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden. Der TV-L gilt seit dem 1. 11. 2006 und hat insoweit den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) abgelöst. Wichtige Eckpunkte des TV-L erläutern wir auf den Seiten 67 bis 72.

Tarifreform war notwendig

BAT bzw. MTArb haben die Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst über vierzig Jahre lang flächendeckend geregelt. Trotz aller Neuregelungen, die mit dem "TVöD" bzw. "TV-L" angepackt und umgesetzt worden sind, haben sich die Vertragsparteien dennoch an vielen Prinzipien des BAT bzw. MTArb orientiert. Kernelemente der neuen Tarifwerke sind vor allem:

- Bezahlungssystem,
- Einführung leistungsbezogener Zahlungselemente,
- Flexibilisierung der Arbeitszeit
- sowie Qualifizierung.

Der TVöD bzw. TV-L ist von den Tarifvertragsparteien in langen und schwierigen Verhandlungen entwickelt worden. Diese Phase war von großen gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Veränderungen geprägt. Die Reformbemühungen der Gewerkschaften trafen auf ein schwieriges Umfeld. Sowohl die Konsolidierung öffentlicher Haushalte als auch die zunehmende Globalisierung der Weltmärkte haben in Deutschland ein Klima entstehen lassen, das mit einem enormen Druck auf die Senkung der Arbeitskosten und damit auch der Löhne verbunden war. Gerade am Beispiel des wochenlangen Streiks um die Wochenarbeitszeit wurde deutlich, dass diese Entwicklung am öffentlichen Dienst nicht spurlos vorbeigegangen ist.

Der BAT, der MTArb und der BMT-G waren zwar gut funktionierende Flächentarife, doch ob sie den Herausforderungen der Zukunft hätten Stand halten können, darf zumindest bezweifelt werden. Ähnlich wie viele Unternehmen in der Privatwirtschaft, hätten sich möglicherweise auch öffentliche Arbeitgeber wie Kommunen, Krankenhäuser oder Entsorger den tarifvertraglichen Regelungen entzogen. Den Gewerkschaften war bewusst, dass man mit bloßer Verweigerungshaltung die Interessen der Beschäftigten nicht hätte wahrnehmen können. Zum Blick nach "vorne" gab es keine Alternative.

Neues Tarifrecht gilt in Ost und West 

Das neue Tarifrecht ist "schlanker". Wichtiger jedoch sind die Vereinheitlichungen für "Ost und West" und die Überwindung von zwei Arbeitnehmerbegriffen "Angestellte und Arbeiter". Gerade letzteres ließ sich in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt nicht mehr rechtfertigen. Die Einführung eines einheitlichen Arbeitsnehmerstatus "Beschäftigter" ist ein echter Fortschritt und wird ein ganzes Stück helfen, die Bürokratie abzubauen. Die Tarifparteien -  Arbeitgeber des Bundes, der Länder und der VKA sowie die Gewerkschaften - sehen den TVöD bzw. TV-L als zeitgemäße Fortführung von tarifvertraglichen Prinzipien.

Neues Tarifrecht ersetzt bisheriges Recht

Der TVöD hat am 1. Oktober 2005 die bisher für den öffentlichen Dienst des Bundes geltenden Manteltarifverträge BAT/BAT-O und MTArb/MTArb-O einschließlich der Mehrzahl der ergänzenden, ersetzenden und ändernden Tarifverträge abgelöst.

Einen Überblick über alle neuen Tarifverträge finden Sie auf der nächsten Seite. Damit haben auch sämtliche Rundschreiben und alle durch Rundschreiben bekannt gegebenen Regelungen zum BAT/BAT-O und MTArb/MTArb-O sowie die diese Tarifverträge ergänzenden, ersetzenden und ändernden Tarifverträge am 1. Oktober 2005 ihre Gültigkeit verloren, es sei denn, diese werden durch Rundschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) nach dem 1. August 2005 ausdrücklich bestätigt oder neu geregelt. Dies gilt insbesondere auch für durch Rundschreiben geregelte über- und außertarifliche generelle Maßnahmen, über- und außertariflich getroffene Einzelfallregelungen bleiben davon jedoch unberührt.

Vor dem 1. August 2005 ergangene Rundschreiben des BMI behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit, soweit sie zu den in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C abschließend aufgelisteten Tarifverträgen, die im Geltungsbereich des TVöD fortgelten, ergangen sind, oder sich auf Tarifverträge beziehen, für die nach Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B - Negativliste - ein abweichender Zeitpunkt für das Außer-Kraft-Treten vereinbart worden ist. In den letztgenannten Fällen verlieren die dazu ergangenen Rundschreiben spätestens mit Außer-Kraft- Treten der zu Grunde liegenden tarifvertraglichen Regelung ihre Gültigkeit.

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Rundschreiben des BMI im Internet verfügbar

Als Arbeitshilfe finden Sie unter der Website des BMI eine Übersicht von ergangenen Rundschreiben und Durchführungshinweisen des Bundesinnenministeriums. Wir bemühen uns, den Link aktuell zu halten. 


Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes

Durch den Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 wird zum 1. Januar 2007 eine Entgeltkomponente für die Tarifbeschäftigten eingeführt, die sich ausschließlich an der individuellen Leistung der/des Beschäftigten orientiert. Dadurch ist der konsequente Ausbau der leistungsbezogenen Bezahlung für die Tarifbeschäftigten des Bundes als ein wesentliches Element der von der Bundesregierung angestrebten Modernisierung des öffentlichen Dienstes eingeleitet worden. Die Detailausgestaltung erfolgt durch Dienstvereinbarungen, die den Besonderheiten der einzelnen Bundesbehörden Rechnung tragen.


Die wichtigsten Tarifverträge für Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Tarifbeschäftigte (Bund/Kommunen sowie Länder)

Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst >>>weiter

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie weitere dazugehörige Regelungen (u.a. TVÜ)

Der TVöD im Wortlaut >>>weiter

Überleitungsregelungen >>>weiter 

Wichtige Rundschreiben und
Durchführungshinweise des Bundesinnenministeriums
zum neuen Tarifrexcht >>>weiter

 

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (ATV)

 

Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst >>>weiter

 

 

Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst  >>>weiter 

 

Ausgewählte Urteile zum Tarifrecht >>>weiter

Alte - nicht mehr gültige - Tarifregelungen

Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) >>>weiter 
- Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) mit den Vergütungsordnungen
- Vergütungstarifvertrag mit Entgelttabellen zum BAT

Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter  >>>weiter

- Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb)
- Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb
- Lohntarifvertrag mit Entgelttabellen zum MTArb


 

 

Alte Regelungen

BAT und MTArb hatten die wesentlichen allgemeinen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Eingruppierung, Krankenbezüge, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen geregelt. Die Eingruppierung in die Vergütungs- und Lohngruppe hängt von der Art der auszuübenden Tätigkeit ab. Die Entgeltbeträge ergeben sich aus dem jeweils geltenden Vergütungs- und Lohntarifvertrag. Weitere tarifliche Leistungen wie Zuwendung und vermögenswirksame Leistung sowie Regelungen zur Altersteilzeit sind in ergänzenden Tarifverträgen vereinbart.

Für die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Zusatzversorgung) verweisen BAT und MTArb auf die besonderen Regelungen des ATV in Verbindung mit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Hier finden Sie ausgewählte Informationen zum Tarifrecht im öffentlichen Dienst bzw. öffentlichen Sektor. Vor allem haben wir für Sie auch die Regelungen des neuen Tarifrechts für den öffentlichen Dienst zusammengestellt. Die Neuregelungen werden ab 1. Oktober 2005 für die Bereich des "Bundes" und der "Kommunen (BKA)" in Kraft treten. Für die Länder verbleibt es vorerst bei den alten Regelungen des BAT / BAT-O und MTArb / MTArb-O.

 


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Red 20231209 / 20211130

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