Tarifvertrag ÖD: Entgeltordnung zum TVöD

 

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Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD

hier: Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der sechsten Ergänzung vom 27. Januar 2017(Bezug ist das BMI-Rundschreiben vom 16.06.2016).

Mit diesem Einführungsrundschreiben werden der am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und die Änderungstarifverträge Nr. 9 zum TVöD, Nr. 16 zum TVöD-BT-V und Nr. 7 zum TVÜ
-Bund, welche ich durch Rundschreiben vom 19. Februar 2014 (D 5 - 31003/2#4, D 5 - 31002/12#10) bekannt gegeben habe, erläutert und Hinweise zur Auslegung und Anwendung erteilt.

In der ersten Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 30. Juni 2014 sind u.a. die Erläuterungen zu den Tätigkeitsmerkmalen für besondere Beschäftigtengruppen (Teil III der Entgeltordnung) hinzugefügt worden.

In der zweiten Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 12. August 2014 sind u.a. Erläuterungen zu Auswirkungen auf persönliche Zulagen (Teil B, Ziffer 3.2) erweitert und Erläuterungen zu Vorzimmerkräften (Teil E, Ziffer 1.4.8) neu aufgenommen worden.

In der dritten Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 21. November 2014 sind insbesondere Erläuterungen aufgenommen worden, die sich durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 ergeben haben (Bekanntgabe durch mein Rundschreiben vom 21. Oktober 2014 - D 5 - 31003/2#4)

In der vierten Ergänzung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 31. März 2015 wurden Hinweise zum Vorgehen bei Arbeitsplatzbewertungen gegeben sowie die dafür zugrunde zu legenden Vordrucke nebst Ausfüllhinweisen veröffentlicht.

>>>Hier können Sie das o.a. Rundschreiben des BMI herunterladen 

 

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Tätigkeitsmerkmale, körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
§ 3 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung
§ 4 Ständige Vertreterinnen und Vertreter
§ 5 Unterstellungsverhältnisse

ABSCHNITT II Voraussetzungen in der Person

§ 6 Voraussetzungen in der Person
§ 7 Wissenschaftliche Hochschulbildung
§ 8 Hochschulbildung
§ 9 Technische Hochschulbildung
§ 10 Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
§ 11 Berufsausbildung
§ 12 Eingruppierung bei Nichterfüllung einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung
§ 13 Verwaltungseigene Prüfungen
§ 14 Übergangsregelungen DDR-Abschlüsse

ABSCHNITT III Zulagen

§ 15 Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker
§ 16 Ausbildungszulage
§ 17 Entgeltgruppenzulagen
§ 18 Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst
§ 19 Dynamisierung der Zulagen

ABSCHNITT IV Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten, Laufzeit

Anhang zu § 15 Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker

Anlage 1 Entgeltordnung

Anlage 2 Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen

ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des Bundes, die unter den Gel-tungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter § 49 (Bund) TVöD BT-V fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätig-keitsmerkmal vereinbart ist,
b) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bundeswehr-krankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr.

§ 2 Tätigkeitsmerkmale, körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
(1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltordnung).
(2) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen, handelt es sich um Beschäftigte einer Entgeltgruppe der-selben jeweils kleinsten Gliederungseinheit (Unterabschnitt, Abschnitt bzw. Teil) der Entgeltordnung, wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Tätigkeitsmerkmal auf unterstellte Beschäftigte ab-stellt.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
1Es müssen auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeits-merkmals erfüllt sein; bei mehrfachen Verweisungen auch die Anforderungen der weiteren Tätigkeitsmerkmale. 2Die Erfüllung der Anforderungen des in Be-zug nehmenden Tätigkeitsmerkmals setzt keine vorherige Eingruppierung nach dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal voraus.

(3) Körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sind solche, die bei Weitergeltung des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb erfasst würden.

§ 3 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung

(1) 1Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. 2Die Tätigkeitsmerkmale des Teils V gel-ten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digi-tale Infrastruktur. 3Die Tätigkeitsmerkmale des Teils VI gelten nur für Tätigkei-ten im Bereich des Bundesministeriums des Innern. 4Erfüllt die Tätigkeit ei-ner/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, gilt die-ses Tätigkeitsmerkmal. 5Im Fall des Satzes 4 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
(2) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils III, wenn ihre/seine Tätig-keit eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Ent-geltgruppe.
(3) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist. 2Im Fall des Sat-zes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Ent-geltgruppe.
(4) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI und handelt es sich nicht um eine körperlich/hand-werklich geprägte Tätigkeit, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. 2Die Tä-tigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, wenn die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufga-ben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat. 3Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I gelten für Beschäftigte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist.
(5) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 der Teile I und II gilt auch für Tätig-keiten der Teile III bis VI.

Protokollerklärung zu § 3:
Die Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile ist für jeden Arbeits-vorgang (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 [Bund] Abs. 2 TVöD) gesondert fest-zustellen.

§ 4 Ständige Vertreterinnen und Vertreter

Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertre-ter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

§ 5 Unterstellungsverhältnisse

1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhän-gig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist ver-gleichbar: der Entgeltgruppe die Besoldungsgruppe

Tabelle

3Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffen-den Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur re-gelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. 4Für die Eingruppie-rung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

ABSCHNITT II Voraussetzungen in der Person

§ 6 Voraussetzungen in der Person

Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu Voraussetzungen in der Person gemäß § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 6 TVöD.

§ 7 Wissenschaftliche Hochschulbildung

1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmen-gesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung
beendet worden ist.
2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü-fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder ei-ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorge-sehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi-engang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hoch-schulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hoch-schulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudien-zeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungs-semester o. Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Vorausset-zung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorge-schrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Ak-kreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hoch-schule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.

Protokollerklärung zu Satz 5:
Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

§ 8 Hochschulbildung

1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Ab-schlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschul-zugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Ab-schluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwa-ige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. 3Der Bachelorstudi-engang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgän-gen an Berufsakademien. 5§ 7 Satz 6 gilt entsprechend.

Protokollerklärung zu Satz 3 und 4:
Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

§ 9 Technische Hochschulbildung

1Eine abgeschlossene technische Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwerti-ger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde, der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes eröffnet. 2§ 7 Satz 6 gilt entsprechend.
§ 10 Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
(1) Geprüfte Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes be-standen haben.
(2) Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker sind Beschäftigte, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen.

§ 11 Berufsausbildung

1Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn eine Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erfolgreich bestanden wurde. 2In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe.
§ 12 Eingruppierung bei Nichterfüllung einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung
(1) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforde-rung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbil-dung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeits-merkmals eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
(2) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal
a) eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt und
b) werden von ihm sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähig-keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, miter-fasst,
sind Beschäftigte, die weder die Voraussetzung nach Buchstabe a noch die nach Buchstabe b erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tä-tigkeitsmerkmals eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfül-lung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Entgeltordnung in dem jeweiligen Ab-schnitt neben einem Tätigkeitsmerkmal mit einer Vorbildungs- oder Ausbil-dungsvoraussetzung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal enthält (z. B. „Beschäf-tigte in der Tätigkeit von …“).

§ 13 Verwaltungseigene Prüfungen

1Für die Eingruppierung von Beschäftigten mit körperlich/handwerklich gepräg-ten Tätigkeiten nach Tätigkeitsmerkmalen, welche im Anhang zur Anlage 2 auf-gelistet sind, steht eine bestandene verwaltungseigene Prüfung einer abge-schlossenen Berufsausbildung im Sinne von § 11 gleich. 2Die verwaltungsei-gene Prüfung ist in Anlage 2 geregelt.

§ 14 Übergangsregelungen DDR-Abschlüsse

(1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnach-weise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstel-lung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und den Vor-schriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, sind bei entsprechender Tätigkeit wie Be-schäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbil-dungsberuf eingruppiert.

ABSCHNITT III Zulagen

§ 15 Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker

(1) § 15 gilt nur für Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, welches im Anhang zu § 15 aufgelistet ist.
(2) 1Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter erhalten zum Tabellenentgelt eine Zulage. 2Die Zulage beträgt ab vom bis 31. März 2021 monatlich 183,58 Euro, vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 monatlich 186,15 Euro und ab 1. April 2022 mo-natlich 189,50 Euro. 3Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sind Beschäftigte, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mit-arbeiten. 4Die Gruppe muss außer der Vorarbeiterin oder dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 bestehen.
(3) 1Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker erhalten zum Tabellenentgelt eine Zulage. 2Die Zulage beträgt ab bis 31. März 2021 monatlich 314,27 Euro, vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 monatlich 318,67 Euro und ab 1. April 2022 mo-natlich 324,41 Euro. 3Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker sind Beschäf-tigte mit einer Berufsausbildung nach § 11, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mitarbeiten. 4Die Gruppe muss außer der Vorhandwerkerin oder dem Vorhandwerker aus mindestens zwei selbstän-dig tätigen Beschäftigten bestehen, von denen mindestens eine Beschäftigte o-der ein Beschäftigter eine Berufsausbildung nach § 11 haben muss. 5Auszubil-dende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung können im dritten oder vierten Ausbildungsjahr als Beschäftigte mit Berufsausbildung nach § 11 ge-rechnet werden. 6Die Zulage für Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker er-halten auch zu Vorarbeiterinnen oder Vorarbeitern bestellte Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 oder einer höheren Entgeltgruppe; Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und im Bereich der Bun-despolizei gilt § 5 entsprechend.
(5) Wird die Bestellung zur Vorarbeiterin oder zum Vorarbeiter oder zur Vorhand-werkerin oder zum Vorhandwerker widerrufen, so ist die Zulage für Vorarbeite-rinnen und Vorarbeiter bzw. für Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker für die Dauer von vier Wochen weiterzuzahlen, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Beschäftigte im Wachdienst sowie Wächte-rinnen und Wächter der Entgeltgruppen 4 und 5, Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten – mit Ausnahme der Führerinnen und Führer von Schwimmrammen –, Schleusendecksleute sowie Feuerwehrleute.
(7) 1Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung rechnen zur Gruppe der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 auch Beschäftigte von Kooperationspartnern der Bundeswehr. 2Kooperationspartner der Bundeswehr sind Wirtschaftsunternehmen, die mit der Bundeswehr eine Kooperation im Sinne des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr (BwKoopG) eingegangen sind.

§ 16 Ausbildungszulage

(1) 1Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Ausübung der Aus-bildungstätigkeit als solche eine monatliche Zulage. 2Die monatliche Zulage er-halten auch Beschäftigte, denen vorübergehend höherwertige Tätigkeiten nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung übertra-gen werden, soweit und solange die/der Beschäftigte dafür die persönliche Zu-lage nach § 14 TVöD erhält. 3Daneben wird die Zulage nach § 15 nicht gezahlt.
(2) 1Sofern ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nicht für alle Tage eines Ka-lendermonats besteht, gilt § 24 Abs. 3 TVöD. 2Die Ausbildungszulage wird bei Unterbrechung der Ausübung der Ausbildungstätigkeit für die Dauer von vier Wochen weitergezahlt.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt bis 31. März 2021 monatlich 314,27 Euro, vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 monatlich 318,67 Euro und ab 1. April 2022 monatlich 324,41 Euro.

§ 17 Entgeltgruppenzulagen

Die in der Entgeltordnung ausgebrachten Entgeltgruppenzulagen betragen:

Tabelle

§ 18 Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst

Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Protokollerklärung Nr. 2 zu Abschnitt 25 Unterabschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung (Bund) betragen:

Tabelle

 

§ 19 Dynamisierung der Zulagen

1Die Zulagen nach §§ 15 bis 18 verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpas-sungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 2Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleich-bare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

ABSCHNITT IV Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag einschließlich Anlagen kann ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2016; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.

 

 

Regelungen zur Entgeltordnung PDF >>>LINK

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013

§ 1Geltungsbereich
(1)Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des Bundes, die unter den Gel-tungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte, die als Lehrkräfte –auch wenn sie nicht unter § 49 (Bund) TVöD BT-V fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist,
b) Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr.

PDF

 

Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD
Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der sechsten Ergänzung vom 27. Januar 2017 (siehe auch BMI-Rundschreiben vom 16.06.2016 - D 5 - 31003/2#4 Fassung der fünften Ergänzung

Mit diesem Einführungsrundschreiben werden der am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und die Än-derungstarifverträge Nr. 9 zum TVöD, Nr. 16 zum TVöD-BT-V und Nr. 7 zum TVÜ-Bund, welche ich durch Rundschreiben vom 19. Februar 2014 (D 5 - 31003/2#4, D 5 - 31002/12#10) bekannt gegeben habe, erläutert und Hinweise zur Auslegung und Anwendung erteilt.

PDF  
Entgeltordnung VKA vom 29.04.2016  PDF  
     

Entgeltordnung

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 25. Oktober 2020 - nicht amtliche Lesefassung -

>>>zur Entgeltordnung TVöD-Bund  
>>>zu den einzelnen Bestimmungen der Entgeltordnung (Inhaltsverzeichnis)   >>>zu den einzelnen Themen der Entgeltordnung 
     
     
     
     
     

 


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