TVdS-L Tarifvertrag für dual Sudierende der Länder ab 01.11.2022

 

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Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)

vom 29. Januar 2020 vereinbart zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes - vertreten durch ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei (GdP), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU),  Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) - und dem dbb beamtenbund und tarifunion vertreten durch die Bundesleitung.

 

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen. Voraussetzung ist, dass die Verwaltungen und Betriebe unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Voraussetzung ist auch, dass die Personen in einem Beruf ausgebildet werden, der in a) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),

b) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),

c) § 1 Absatz 1a TVA-L Pflege oder

d) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) in Verbindung mit der Anlage zum TVA-L Gesundheit geregelt ist.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
Wird in einem Beruf nach Satz 3 Buchstabe c oder d ausgebildet, sind Verwaltungen und Betriebe Universitätskliniken.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 3:
Unter Ausbildung in diesem Sinne ist zu verstehen, dass zwischen Verwaltung oder Betrieb und den auszubildenden Personen ein Ausbildungsverhältnis besteht.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, die

a) im Rahmen eines dualen Studiengangs in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden unter den TV-L fallen,

b) im Rahmen ihres Hochschulstudiums oder ihrer Ausbildung ein Praktikum ableisten, ohne dass dieses jeweils Teil eines ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist,

c) ein praxisintegriertes duales Studium, ein Praktikum nach § 26 Berufsbildungsgesetz oder eine Volontärausbildung ableisten oder

d) ausbildungsbegleitend oder berufsintegriert beziehungsweise berufsbegleitend studieren.

(3) Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a bis d mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird.

Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. Der Studienteil des dualen Studiums beinhaltet fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.

(4) Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt; ausbildungsintegrierte duale Studiengänge werden nachfolgend als Studiengang beziehungsweise Studium bezeichnet.

(5) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(6) Für Studierende des Landes Berlin gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung - einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.

 

TV-L Gesundheit Auszubildendenvergütungen gemäß § 8 Abs. 1 TVA-L Gesundheit

Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst - TVA-L Gesundheit ab 01.01.2020 und 01.12.2022 

Studienentgelte nach § 8 Abs 1 TVdS-L im Ausbildungsteil sind die Ausbildungsentgelte nach TVA-L BBiG I Gesundheit I Pflege plus 150 Euro

Studienentgelte nach § 8 Abs 2 TVdS-L nach dem Abschluss des Ausbildungsteils nach
- TVA-L BBiG
- TVA-L Gesundheit
- TVA L Pflege 

 Ausbildungsjahr

TVA-L Gesundheit
(§ 8 Abs. 1 TVA-L Gesundheit)
ab 01.01.2020bis 30.09.2021

TVA-L BBiG
(§ 8 Abs. 1 TVA-L BBiG)
ab 01.11.2022

 TVdS-L nach
Ausbildung BBiG
Studienentgelt

 1.250,00

1.300,00

 TVdS-L nach
Ausbildung Gesundheit
Studienentgelt

 1.310,00

 1.380,00

TVdSL nach
Ausbildung Pflege
Studienentgelt

 1.440,00

1.510,00


 

Übernahmeregelung für Auszubildende nach TVA-L — verlängert bis 30. September 2023
(Mindestlaufzeit )

§ 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Gesundheit und § 18a TVA-L Pflege

Auszubildende werden nach bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

Bis zum 30. September 2023 gelten die bisherigen Übernahmeregelungen weiter; dazu sind § 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Gesundheit und § 18a TVA-L Pflege befristet wieder in Kraft gesetzt.


TV Corona-Sonderzahlung bis März 2022

Einmalige steuer- und abgabenfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650 Euro (Vollzeit).

Die Sonderzahlung geht auch an Auszubildende nach
 -TVA-L BBiG
- TVA-L Gesundheit
- TV Pflege
- TV Dualstudierende nach TVdS-L.


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