PDF-SERVICE nur 15 Euro Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal PDF-SERVICE auch das eBook Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie weitere 10 Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Übersicht der Ergebnisse der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst |
>>>LINK | |
TVöD Bund/Kommunen: Tarifverhandlungen 2023 | ||
Tarifergebnid 2023 TVöD und Kommunen | >>>zum Ergebnis im Detail | |
Tarifrunde TVöD 2023: Kommunale Arbeitgeber positionieren sich. Überhöhte Gewerkschaftsforderungen sind nicht darstellbar (14.11.2022) |
>>>VKA positioniert sich zur Tarifrunde 2023 | |
|
||
Tarifrunde Bund und Kommunen 2020-2022 Tarifrunde 2020 bis 2022 - Ergebnis vom 25.10.2020 siehe Hinweis in der Tabelle LINK |
>>>zum Tarifergebnis vom 25.10.2020 | |
Tarifrunde Länder 2019 /2019-2020-2021) Tarifrunde 2019 (Ergebnis vom 02.03.2019 für die Jahre 2019-2020-2021) |
||
Tarifrunde 2018 - 2020 Bund/Kommunen | ||
Tariifrunde 2018 BMI-Rundschreiben vom 04.05.2018 | ||
Tarifergebnis Rundschreiben BMI vom 23.04.2018 | ||
Entgelte Auszubildende und Praktikanten BMI-Rundschreiben vom 19.07.2018 | ||
Tarifverhandlungen und Tarifpartner im öffentlichen Dienst
Auch im öffentlichen Dienst gibt es keine „automatischen Gehaltsanpassungen“. Vielmehr muss über die Gehälter immer wieder neu entschieden werden. Für die Tarifkräfte geschieht das – wie in anderen Wirtschaftszweigen auch – in Verhandlungen der Gewerkschaften mit den öffentlichen Arbeitgebern mit dem Ergebnis eines neuen Entgelttarifvertrages. Auf der Arbeitgeberseite werden die Verhandlungen von Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) gemeinsam geführt. Diese Verhandlungsgemeinschaft von Bund und VKA beruht auf freiwilliger Übereinkunft. Für die Länder gibt es eine eigene Verhandlungsgemeinschaft (Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL). Zur TdL siehe auch den Kasten auf der nächsten Seite.
Tarifautonomie gilt auch für den öffentlichen Dienst
Das seit 1949 erlassene Tarifvertragsgesetz galt von Anfang an auch für den öffentlichen Dienst. Dort werden die Tarifverträge heute zwischen den Arbeitgebern Bund, Länder und des Kommunen auf der einen Seite und den im öffentlichen Dienst vertretenen Gewerkschaften auf der anderen Seite ausgehandelt. Der Bundesdienst wird auf der Arbeitgeberseite durch den Bundesminister des Innern vertreten, die Länder durch ihren Arbeitgeberverband (Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL) repräsentiert. Auch für den Kommunaldienst besteht ein solcher Zusammenschluss auf Bundes ebene (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA). Die VKA repräsentiert die kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Städte, Kreise usw.) sowie die kommunalen Unternehmen. Die Zusammenarbeit dieser gleichberechtigten Bereiche beruht auf freiwilliger Basis.
BK
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist die Arbeitgebervereinigung der Bundesländer
Die Bundesländer sind seit 1949 unter dem Namen „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen mit dem Zweck, die Interessen der Mitglieder insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen zu wahren. Ab 01.01.2013 sind 15 der 16 deutschen Länder Mitglied der TdL. Das 1994 aus der TdL ausgeschlossene Land Berlin wurde von der Mitgliederversammlung der TdL mit Wirkung vom 01.01.2013 wieder in die TdL aufgenommen. Das Land Hessen gehört der TdL seit dem Jahr 2004 nicht mehr an.
Tarifvertragspartner der TdL sind die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Im Einzelnen sind dies die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (ehemals ÖTV und DAG), der dbb beamtenbund und tarifunion (früher dbb tarifunion), die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) sowie im Forstbereich die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) werden von ver.di vertreten und sitzen bei Tarifverhandlungen mit am Verhandlungstisch.
EK
Die Gewerkschaften können die Tarifkräfte zur Durchsetzung von Verhandlungszielen auch zum Streik aufrufen
Zur Durchsetzung ihrer Forderungen im Rahmen von Tarifverhandlungen steht den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst wie denen in der Privatwirtschaft ein Streikrecht zu. Beamte dürfen sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an Streiks beteiligen. Sie dürfen auch nicht auf Arbeitsplätzen streikender Tarifbeschäftigten als „Streikbrecher“ eingesetzt werden. Arbeitsniederlegungen und Streiks müssen allerdings von den Gewerkschaften getragen sein und dürfen ausschließlich auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen gerichtet sein oder den Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel haben. Der Streik ist das letzte Mittel zur Verständigung. Politische Streiks sind in Deutschland aber nicht zulässig. Wenn die Verhandlungen zunächst nicht zum Erfolg führen, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, in dem eine Kommission aus Vertretern der Tarifpartner unter einem unparteiischen Vorsitzenden eine Einigungsempfehlung an die Tarifvertragsparteien ausarbeitet und beschließt. Die Empfehlung ist nicht bindend, verpflichtet aber die Tarifvertragsparteien, unverzüglich neue Verhandlungen aufzunehmen. Während des Schlichtungsverfahrens darf nicht gestreikt werden.
Entgelttarifverträge sind für die Dauer ihrer vereinbarten Laufzeit für die beteiligten Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitglieder bindend. In aller Regel werden sie auf der Grundlage der Arbeitsverträge auch auf nichtorganisierte Arbeitnehmer angewendet.
Die Grundsätze der Bezahlung von Angestellten finden sich im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Tarifvertrag der Länder (TV-L), die den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) abgelöst haben. Die Gehälter selbst sind in besonderen Lohn- und Vergütungstarifverträgen geregelt, die zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt und unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden können. Für herausgehobene Funktionen oberhalb der höchsten tariflichen Gehaltsgruppe werden individuelle Abreden getroffen (außertarifliche Tarifbeschäftigte).
RUS 2018
____________________________
Tarifvertragsparteien, auch Tarifparteien genannt, sind die Parteien eines Tarifvertrags. Diese sind auf der Arbeitgeberseite entweder der Arbeitgeber eines Betriebes (beim Firmentarifvertrag) oder eine Vereinigung von Arbeitgebern, also ein Arbeitgeberverband und auf der Arbeitnehmerseite eine Gewerkschaft oder ein kollektiver Zusammenschluss der Arbeitnehmer, der in der Lage sein muss, einen fühlbaren Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, so dass diese sich gezwungen sieht, in Tarifverhandlungen mit diesem Kollektiv einzutreten.
Nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen das Recht, zum Zwecke der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu gründen oder ihnen beizutreten.
Auf Seite der Arbeitnehmer nennt sich eine solche Vereinigung Gewerkschaft. Auf Arbeitgeberseite spricht man von den Arbeitgeberverbänden. Die Aufgabe beider Tarifpartner besteht darin, Tarifverträge, sprich Bedingungen für die Arbeit (Löhne, Zeiten usw.) zu bilden. Dabei bleiben sie vom Staat unabhängig. Man spricht von der Tarifautonomie.
Im öffentlichen Dienst stehen sich im Wesentlichen folgende Tarifvertragsparteien gegenüber:
- TVöD: Bund/Kommunen - ver.di/dbb beamtenbund und tarifunion
- TV-L: Länder (TdL) - ver.di/dbb beamtenbund und tarifunion.
PDF-SERVICE nur 15 Euro Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal PDF-SERVICE auch das eBook Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie weitere 10 Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Red 20231209 / 20220101