Tarifergebnis 2023: TVöD Bund und Kommunen und Forderung nach Übernahme auf Beamtinnen und Beamte

 

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Tarifergebnis 2023: TVöD Bund und Kommunen

Das Bundesinnenministerium (BMI) teilt mit:

Tarifabschluss für die mehr als 2,5 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen

Einigung bei vierter Verhandlungsrunde in Potsdam erzielt.

Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich heute in der vierten Verhandlungsrunde – nach erfolgtem Schlichtungsverfahren – auf den Tarifabschluss für die Beschäftigten von Bund und Kommunen geeinigt. Für den Bund führte Bundesinnenministerin Nancy Faeser die Verhandlungen, für die Kommunen verhandelte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).

Die Ergebnisse der Tarifrunde 2023 finden unmittelbar Anwendung auf die rund 134.000 Tarifbeschäftigten des Bundes und die über 2,4 Millionen Tarifbeschäftigten der kommunalen Arbeitgeber, die unter dem Dach der VKA zusammengeschlossen sind.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: "Wir haben in vier Verhandlungsrunden und im Schlichtungsverfahren hart miteinander gerungen. Wir tragen eine große Verantwortung für die Beschäftigten, für die öffentlichen Haushalte, für die soziale Gerechtigkeit – und für einen starken, zukunftsfähigen Staat.

Ich bin sehr froh, dass wir jetzt einen guten und fairen Tarifabschluss für die mehr als 2,5 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen erreicht haben. Dieser Tarifabschluss bringt für die Beschäftigten spürbare Entlastungen. Die steuer- und abgabenfreien Zahlungen machen sich zügig im Portemonnaie bemerkbar. Wir sind den Gewerkschaften so weit entgegengekommen, wie wir es in schwieriger Haushaltslage noch verantworten können."

 

Der Tarifabschluss sieht vor:

Inflationsausgleichsgeld von insgesamt 3.000 Euro in folgenden Teilzahlungen:

- Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro mit dem Entgelt für Juni 2023
- monatliche steuer- und abgabenfreie Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024

Für Auszubildende sollen die Zahlungen jeweils die Hälfte betragen.

Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. März 2024:

Dabei werden in einem ersten Schritt alle Tabellenentgelte um einen Betrag von 200 Euro angehoben. In einem zweiten Schritt wird der nun erhöhte Betrag noch einmal linear um 5,5 Prozent angehoben.

Die Erhöhung soll in jedem Fall 340 Euro betragen.

 

Ein Beispiel:
Beschäftigte in der Entgeltgruppe 5, Stufe 1, erhalten aktuell ein monatliches Bruttoentgelt von 2.576,29 Euro. Dieses wird zunächst um 200 Euro angehoben (auf 2.776,29 Euro). In einem zweiten Schritt wird dieser Betrag zum gleichen Zeitpunkt noch einmal linear um 5,5 Prozent erhöht (auf 2.928,99 Euro). Beschäftigte in der Entgeltgruppe 5, Stufe 1, erhalten also 352,70 Euro bzw. 13,7 Prozent mehr im Monat.

 

Auf Basis des BMI haben wir die neue Entgeltabelle TVöD Bund ab 01.03.2024 >>>hier für Sie vorbereitet

Die Kosten des Tarifabschlusses liegen für die Laufzeit von 24 Monaten bei rund 1,43 Milliarden Euro allein für die Tarifbeschäftigten des Bundes. Bei zeitgleicher und systemgerechter Übertragung auf den Beamtenbereich liegen die Kosten für den Bund bei rund 4,95 Milliarden Euro. Ab 2025 rechnet der Bund mit jährlichen zusätzlichen Kosten von rund 3,75 Milliarden Euro für Tarifbeschäftigte und Beamte.

PRESSEMITTEILUNG des BMI vom  22.04.2023

 

Rundschreiben des Bundesminsietriums des Innern und für Heimat (BMI)
zur Tarifeinigung vom 22. April 2023 / D5.31002/72#8 Berlin, 26. April 2023

In den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen haben sichdie Tarifvertragsparteien in der vierten Verhandlungsrunde am 22. April 2023 auf einen Tarif-abschluss geeinigt. Die Vereinbarung gilt für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, vom 1. Januar2023 bis zum 31. Dezember 2024. Die Tarifeinigung ist alsAnlage 1beigefügt.

Die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Erklärungsfrist endet mit Ablauf des 17. Mai2023. Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen, in denen die notwendigen Änderungstarifverträge erarbeitet werden, wird ein Einführungsrundschreiben erstellt. Hinweise zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte können nicht vor Ablauf der o. g. Erklärungsfrist bekanntgege-ben werden.

Mit diesem Rundschreiben wird vorab über wesentliche Bestandteile des Tarifabschlusses infor-miert. Zudem werden die vorläufigen Entgelttabellen bekanntgegeben:

1 Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise

Die Tarifvertragsparteien haben am 22. April 2023 einen gesonderten Tarifvertrag über Sonder-zahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) unterzeichnet. Hierzu habe ichbereits am 24. April 2023 ein gesondertes Rundschreiben veröf-fentlicht (Az.: D5.31002/72#12).

2 Entgelttabelle zum TVöD

Die Tabellenentgelte (Anlage 2.1) werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen-und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü (Anlage 2.2) ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht.

Beispiel:
Beschäftigte in der Entgeltgruppe 5/Stufe 1 erhalten vor der Tariferhöhung ein monatliches Brutto-entgelt von 2.576,29 Euro. Dieses wird zunächst um 200 Euro angehoben (auf 2.776,29 Euro). In einemzweiten Schritt wird dieser Betrag noch einmal linear um 5,5 Prozent erhöht (auf 2.928,99 Euro).

Die Ausbildungsentgelte, Studienentgelte sowie die Praktikantenentgelte (Anlagen 2.3 und 2.4) werden ab dem 1. März 2024 um 150,00 Euro erhöht.

Die vorläufigen Entgelttabellen für Ärztinnen und Ärzte und Beschäftigte im Pflegedienst sind als Anlage 2.5und die für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer als Anlage 2.6 beigefügt.

3 Folgeänderungen bei dynamischen Entgeltbestandteilen

Tarifliche Zulagen, für welche die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozent erhöht.

Für die Dynamisierung der Erschwerniszuschläge findet das in § 5 LohnzuschlagsTV i. V. m. der Niederschriftserklärung zu § 19 Absatz 5 Satz 2 TVöD beschriebene Verfahren Anwendung. Derfür die Erhöhung der Zuschläge maßgebliche Prozentsatz beträgt ab dem 1. März 2024 11,5 Prozent. Der überschießende Prozentsatz für die Ermittlung der nächsten 12 Prozent für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV beträgt für die Zeit nach dem 1. März 2024 7,19 Prozent.

4 Übernahme von Auszubildenden

Die Regelung zur Übernahme von Auszubildenden nach § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) wird rückwirkend zum 1. Januar 2023 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

5 Altersteilzeit und FALTER-Arbeitszeitmodell

Die Regelungen zur Vereinbarung von Altersteilzeit sowie des FALTER-Arbeitszeitmodells gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (im Folgenden: TV FALTER) sind bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelungen nicht verlängert. Neue Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auf Grundlage des TV FALTER können daher seit dem 1. Januar 2023 nichtmehr begründet werden.

Im Auftrag
N.N.

Weitere Rundschreiben finden Sie in der Rundschreibendatenbank. Mit unserem Newsletter informieren wir Sie über die Veröffentlichung von aktuellen Rundschreiben; hierkönnen Sie sich anmelden.

Anlagen
Tarifeinigung und vorläufige Entgelttabellen

Anlage 1
Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigtendes öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2023

Teil A
Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA

1. Entgelta) Lineare Erhöhung
Die Tabellenentgelte werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwi-schen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Üab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht.Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, wird der betreffendeErhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt.

Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpas-sung vereinbart ist, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozenterhöht.

b) Inflationsausgleich

Die Parteien schließen den sich aus der Anlage ergebenden „Tarifvertrag überSonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV In-flationsausgleich)“.

c) Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten

Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach demTVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD sowie dasmonatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD werden ab dem 1. März2024 um 150 Euro erhöht.

2. Übernahme von Auszubildenden

§ 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) wird abdem 1. Januar 2023 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Teil B
Besondere Regelungen für den Bund

Erschwerniszuschläge
Für die Dynamisierung der Zuschläge findet das in § 5 LohnzuschlagsTV i.V.m.der Niederschriftserklärung zu § 19 Absatz 5 Satz 2 TVöD beschriebene Ver-fahren Anwendung. Der für die Erhöhung der Zuschläge maßgebliche Vomhun-dertsatz beträgt ab dem 1. März 2024 11,5 Prozent. Der überschießendeVomhundertsatz für die Ermittlung der nächsten 12 v. H. für die Erhöhung derZuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV beträgt für die Zeit nach dem 1. März2024 7,19 Prozent.

Teil C
Besondere Regelungen für die VKA
1. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung
Die Stundenentgelte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis d TV-Fleischun-tersuchung werden ab dem 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.

Die Entgeltbestandteile nach § 8 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1,Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a bis d, Absatz 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buch-stabe a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsum-men nach § 8 Absatz 7 Buchstabe a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zudenselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht.

2. Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen

a) § 53 Absatz 2 BT-K/§ 50 Absatz 2 BT-B§ 53 Absatz 2 BT-K wird zum 1. Juli 2023 wie folgt gefasst und in der glei-chen Fassung zum 1. Juli 2023 als neuer § 50 Absatz 2 BT-B eingefügt:„1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbe-darfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kannsowohl Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten ab-weichend von dem sich aus der nach § 16 (VKA), § 17 Abs. 4 und 4a, §51 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Ent-geltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Ent-gelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden.2Haben Beschäftigte be-reits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht,kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20
v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahltwerden.3Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich.4Im Übrigenbleibt § 17 TVöD unberührt.5Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.“

b) Öffnungsklausel

Es wird eine Öffnungsklausel vereinbart, um durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Zulagen bzw. Zuschläge zum Beispiel für Dienste zu ungünstigenZeiten gewähren zu können.

c) Praxisanleitung

Nach Abschluss der Tarifrunde 2023 nehmen die Tarifvertragsparteien Ta-rifverhandlungen zur Regelung der Praxisanleitung auf.

d) Ausbildung von Kranken- und Altenpflegehelferinnen und -helfern

Nach Abschluss der Tarifrunde 2023 nehmen die Tarifvertragsparteien Ta-rifverhandlungen zur Regelung der Ausbildungen zur Kranken- und Alten-pflegehelferinnen und -helfer auf.

3. TVHöD

Das Studienentgelt gemäß § 9 TVHöD wird ab dem 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.

4. Weitere Regelungen
a) In Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage 1 zum TVöDEntgeltordnung (VKA) werden die Wörter „Wirkung vom Ersten des viertenMonats nach“ gestrichen.

b) In § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommuna-len Studieninstituten und Verwaltungsschulen kann Beschäftigten aufAntrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden.“

c) Rettungsdienst

Nach Abschluss der Tarifrunde 2023 nehmen die Tarifvertragsparteien fürdie Beschäftigten im Rettungsdienst Tarifverhandlungen zur Regelung desAnhangs zu § 9 Buchstabe B Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 auf.

d) Wertguthaben nach TV FlexAZ

Die Protokollerklärung zu § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „DasWertguthaben erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.“
e)Für den Bereich TV WW/NW wird über die Umsetzung der Sonderzahlungzum Inflationsausgleich landesbezirklich noch im Jahr 2023 verhandelt.

5. Nahverkehr

Die Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Hessen, Nieder-sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen verpflichten sich schuldrechtlich, die Tabellenerhöhung im TVöD unter Beachtung folgenderMaßgaben zu übertragen:
Ab dem 1. März 2024 erfolgt eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euround anschließend um 5,5 Prozent. Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euroerreicht wird, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt.
In den Tarifverhandlungen für alle Beschäftigten, die bei einem Mitglied des je-weiligen kommunalen Arbeitgeberverbandes der Bundesländer Baden-Würt-temberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz undSachsen beschäftigt sind und auf deren Arbeitsverhältnisse der jeweilige TV-NAnwendung findet, erklären die Kommunalen Arbeitgeberverbände, die Nach-zeichnung dieser Entgelterhöhungen und der Regelungen zum Inflationsaus-gleichsgeld vorzunehmen. Im Gegenzug verpflichten sich die Gewerkschaften,bei der Umsetzung dieser Tarifeinigung in den genannten TV-N keine von denvorgenannten Punkten abweichenden Forderungen zu stellen.

Teil D
Erklärung zur Niederschrift

Die Tarifvertragsparteien erklären, dass sie keine Veranlassung sehen, von der geüb-ten Praxis bezüglich der Tarifverhandlungen und der Tarifvertragsanwendung für Ärz-tinnen und Ärzte abzuweichen.

Teil E
Schlusserklärung

Die betroffenen Tarifverträge werden, soweit nicht vorstehend ein abweichender Zeit-punkt genannt ist, mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

Der vorstehende Teil A Ziffer 1 Buchstabe a und c sowie der Teil C Ziffer 1 und Ziffer 3laufen, soweit nicht anders vereinbart ist, mindestens bis zum 31. Dezember 2024.

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Arbeitskampfmaßnahmen, die bis einschließlich 22. April 2023 durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Arbeitskampfmaßnahmen im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

Die Erklärungsfrist zum Widerruf der Tarifeinigung endet mit Ablauf des 17. Mai 2023.

Potsdam, den 22. April 2023

 

 


 

Die Gewerkschaften und ihre Mitglieder haben sich sehr gut eingebracht. Allen voran: ver.di 


Tarifeinigung erzielt!

Euer Einsatz hat sich gelohnt, schreibt ver.di

Ohne den Druck durch unsere Mitglieder hätte es die nötige Bewegung in den Tarifverhandlungen nicht gegeben: Erst das große Engagement unserer Mitglieder und die Warnstreiks, an denen sich eine halbe Million Kolleginnen und Kollegen in den Wochen vor der Schlichtung beteiligt haben, haben diese Einigung überhaupt möglich gemacht. Insbesondere die kommunalen Arbeitgeber waren wenig kompromissbereit“, sagte der ver.di-Vorsitzende und Verhandlungsführer Frank Werneke.

Zuvor hatte die Bundestarifkommission öffentlicher Dienst (BTK öD) der Tarifeinigung mit großer Mehrheit zugestimmt.

Demnach erhalten die Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro. Die Auszahlung beginnt mit einem Betrag von 1.240 Euro netto im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von je 220 Euro netto.

Die Einkommen der Beschäftigten steigen ab dem 1. März 2024 tabellenwirksam um einen Sockelbetrag von 200 Euro plus 5,5 Prozent.

Studierende, Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten

Auszubildende, Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten erhalten im Juni 2023 ein Inflationsausgleichsgeld von 620 Euro sowie in der Zeit von Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 monatlich 110 Euro netto.

Die Ausbildungsentgelte werden für sie ab März 2024 um 150 Euro erhöht.

 

Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt 24 Monate bis zum 31. Dezember 2024.

 

„Mit der Entscheidung, diesen Kompromiss einzugehen, sind wir an die Schmerzgrenze gegangen“, machte Werneke deutlich. Positiv sei, dass der Abschluss ab März 2024 eine tabellenwirksame Erhöhung von bis zu 16,9 Prozent bedeute - die allermeisten Beschäftigten erhielten damit über 11 Prozent mehr Geld. „Das ist eine beachtliche nachhaltige Steigerung der Einkommen.“

Frank Wernecke, Bundesvorsitzender der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

 

Das Ergebnis habe jedoch auch Schwächen. Dazu gehörten die lange Laufzeit und die relativ späte tabellenwirksame Erhöhung. Der geforderte Mindestbetrag sei mit den Arbeitgebern nicht machbar gewesen. „In der heutigen Verhandlung haben wir noch einige Verbesserungen gegenüber der Schlichtungsempfehlung erzielen können. So haben wir zum Beispiel die von den Arbeitgebern geforderten Sonderopfer für Beschäftigte im Gesundheitsbereich und bei den Sparkassen abgewehrt.“ Auch die bestehende Regelung zur Übernahme der Auszubildenden konnte verlängert werden.

Mitglieder werden vorher noch befragt

Zu der Tarifeinigung startet am 4. Mai eine Mitgliederbefragung. Vorher gibt es Gelegenheit, sich darüber umfassend zu informieren und die Einigung zu diskutieren. Am 15. Mai 2023 entscheidet die BTK öD final.

 

Übertragung auf Beamtinnen und Beamte

ver.di fordert jetzt die Übertragung des Tarifergebnisses zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten.

Euer Druck durch die Streiks hat eine Einigung möglich gemacht! Wie jeder Kompromiss hat die an diesem Wochenende
erzielte Einigung in der Tarifrunde für die Beschäftigten von Bund und kommunalen Arbeitgebern Stärken und Schwächen. Eine klare Stärke ist die dauerhaft wirkende Steigerung der Entgelte in zweistelliger Höhe für den Großteil der Beschäftigten.
Bei den unteren Einkommen ist es ein Plus von 13 bis über 16 Prozent und bei den obersten noch mindestens acht bis neun Prozent. Im Durchschnitt entspricht dies einer Erhöhung von 11,5 Prozent.

Auf weniger Begeisterung ist gestoßen, dass diese Leistung handelt, die die Personalausgaben nicht dauerhaft erhöht.

Genau das ist der Pferdefuß:
Die Tarifeinigung sieht eine einmalige Auszahlung von 1.240 Euro im Juni 2023 und von Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Zahlungen von jeweils 220 Euro netto vor. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlungen anteilig und Azubis jeweils die Hälfte.

Die Zahlung des jeweils vollen Betrages lehnten die Arbeitgeber ab. Das Geld ohne Abzüge zu erhalten, ist auch für Beschäftigte attraktiv und wirkt sofort.

Die Tariferhöhung ab März 2024 sorgt dafür, dass der Effekt der Einmalzahlungen dauerhaft in der Tabelle bleibt.

Arbeitgeber waren vehement gegen den Mindestbetrag

Zentraler Teil unserer Forderung war ein Mindestbetrag von 500 Euro. Gegen diese Forderung und generell gegen einen Mindestbetrag haben sich die Arbeitgeber vehement gewehrt. Ihr Ansinnen war vielmehr, die oberen Einkommen stärker zu begünstigen. Denn sie sehen Fachkräftemangel nur dort, obwohl die Realität ein ganz anderes Bild zeichnet.

Um diesen grundlegenden Widerspruch aufzulösen, haben die Schlichter eine Erhöhung erst zum 1. März 2024 erfolgt – bei einer Laufzeit von 24 Monaten bis Ende 2024. Die Zeit bis März 2024 überbrückt das Inflationsausgleichsgeld.

1.240 Euro netto im Juni

Das Inflationsausgleichsgeld der Bundesregierung überschattet derzeit alle aktuellen Tarifrunden. Wenn Arbeitgeber in den Jahren 2023 und 2024 bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum Entgelt auszahlen, müssen darauf keine Steuern und keine
Sozialabgaben gezahlt werden. Auch Arbeitgeber sparen ihren Anteil an den Sozialabgaben. Attraktiv ist das Inflationsausgleichsgeld für sie aber vor allem, weil es sich um eine einmalige

Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft
wir machen tarif.
V

 

neue Struktur vorgeschlagen, die in der Einigung nun übernommen wurde: Die Tabellenentgelte werden um einen Sockelbetrag von 200 Euro und zusätzlich 5,5 Prozent erhöht. Wird dabei keine Erhöhung von 340 Euro erreicht, wird
der Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt.

Erhöhung zwischen 340 und 680 Euro

Statt eines Mindestbetrags bringt die Tarifeinigung tabellenwirksame Erhöhungen zwischen 340 und

 

WEITERE INFORMATIONEN UNTER ZUSAMMEN-GEHT-MEHR.VERDI.DE

Frank Werneke ver.di-Vorsitzender „Eine halbe Million Kolleg*innen waren allein in der Woche vor der dritten Verhandlungsrunde bei Aktionen und Streiks dabei. Nur durch den Druck, den sie aufgebaut haben, ist es gelungen, eine
Einigung in dieser Höhe zu schaffen.“

680 Euro monatlich. Genau nachzulesen sind die Erhöhungen in den Tabellen auf der:

https://zusammen-gehtmehr.verdi.de/.

Außerdem werden die tariflichen Zulagen, für die eine Dynamisierung vereinbart

wurde, ab März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.

Für die unteren Einkommen hatten wir uns ganz klar für eine noch stärkere Erhöhung eingesetzt. Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst ist jedoch zur Einschätzung gelangt, dass gegenüber den Arbeitgebern in dieser Tarifauseinandersetzung nicht mehr zu erreichen ist – auch nicht mit unbefristeten Streiks. Vor allem den kommunalen Arbeitgebern musste in der vierten Verhandlungsrunde eine Einigung auf Basis des Schlichtungsvorschlags erst noch abgetrotzt werden.

Angriffe abgewehrt

Zu den Stärken des Ergebnisses gehört, dass die Sonderopfer für Kolleginnen und Kollegen aus den Sparkassen und im
Gesundheitswesen vom Tisch sind. Stattdessen konnten im Gesundheitswesen Verbesserungen erreicht werden.

Die Tarifeinigung gilt auch für den TV-N, also für die Kolleginnen und Kollegen aus dem Nahverkehr. Die Beschäftigten an den Flughäfen erhalten die Tarifeinigung ebenfalls zu den gleichen Zeitpunkten wie alle anderen.

Die Regelung zur Übernahme von Auszubildenden wird verlängert. Nicht gelungen ist es dagegen, die Regelung zur Altersteilzeit zu verlängern.

Mitgliederbefragung zur Tarifeinigung

Jetzt seid ihr dran! In den kommenden Tagen ist es wichtig, dass ihr die Diskussionen in euren Dienststellen und Betrieben zur Tarifeinigung weiterführt, die ihr zum Vorschlag aus der Schlichtung bereits begonnen habt. Ab dem 4. Mai können alle ver.di-Mitglieder – auch alle, die noch neu eintreten – digital ihr Votum abgeben. Die Mitgliederbefragung läuft bis zum
12. Mai. Erst anschließend entscheidet die BTK ö.D. endgültig über die Tarifeinigung.

Ergebnis auf Beamtinnen und Beamte übertragen!

Bei den Tarifverhandlungen am 22. April 2023 in Potsdam hat die Arbeitgeberseite keine konkreten Aussagen zur Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten gemacht.

Wir erwarten jedoch, dass das Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich übertragen wird. Wir fordern, dass dabei die grundsätzliche Intention beibehalten wird und die Vereinbarung (Sockel +5,5%) auch auf die Beamtinnen und Beamten angewendet wird. Die ursprüngliche Tarifforderung enthielt die soziale Komponente, um bewusst diejenigen finanziell zu stärken, die weniger verdienen und besonders unter der aktuellen Teuerung leiden. Würde stattdessen die Besoldung mit einem prozentualen Mittelwert angepasst, würde das Prinzip umgekehrt, die unteren Besoldungsgruppen würden verhältnismäßig schwächer berücksichtigt, die oberen Gruppen stärker profitieren.

Das wollen wir nicht!

Daneben fordert ver.di die Berücksichtigung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger - also auch Ruhestandsbeamte. Dies beinhaltet auch eine Zahlung in Höhe der Beträge gemäß TV Inflationsausgleich vom 22. April 2023.


 

Presseinformation der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) vom 22. April 2023

Tarifabschluss im öffentlichen Dienst: Tarifeinigung bringt Entgelterhöhungen von bis zu 17 Prozent

Tarifeinigung auf Basis der Schlichtungsempfehlung/Planungssicherheit aufgrund der Laufzeit von 24 Monaten/Inflationsausgleichsgeld von 3.000 Euro für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst


In der vierten Verhandlungsrunde haben die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bund gemeinsam mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion einen Tarifabschluss für die mehr als 2,6 Millionen Beschäftigten bei Bund und Kommunen vereinbart. Die Tarifeinigung ist auf Basis der Schlichtungsempfehlung vom 14. April 2023 (siehe Pressemitteilung vom 15. April 2023) erfolgt.

Die Tarifeinigung sieht die Auszahlung eines steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsgeldes in Höhe von insgesamt 3.000 Euro vor. Einmalig erhalten die Beschäftigten im Juni 2023 1.240 Euro, anschließend monatlich 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024. Ab 1. März 2024 werden die Tabellenentgelte aller Beschäftigten um 200 Euro erhöht (sogenannter Sockelbetrag). Diese um 200 Euro erhöhten Entgelte werden zusätzlich um 5,5 Prozent erhöht. Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, soll der betreffende Erhöhungsbetrag auf diese Summe festgesetzt werden. Der
Tarifabschluss tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024.

Karin Welge, Verhandlungsführerin und Präsidentin der VKA: „Auf Basis der in der vergangenen Woche erfolgten Schlichtungsempfehlung haben wir heute Abend endlich die Tarifeinigung erzielen können. Hierbei handelt es sich für die kommunalen Arbeitgeber mit rund 17 Milliarden Euro zwar um den teuersten Tarifabschluss aller Zeiten. Denn auf die
kommunalen Arbeitgeber kommen mit der Tarifeinigung dauerhafte Kosten von rund 13 Milliarden Euro zu. Mit der für uns so wichtigen langen Laufzeit von 24 Monaten haben wir aber unser wichtiges Ziel der Planungssicherheit erreicht. Die Entgelte unserer Beschäftigten erhöhen sich letztlich um bis zu 17 Prozent, was wiederum die Attraktivität der Arbeitsplätze im kommunalen öffentlichen Dienst wesentlich erhöht. Alles in allem ist dies ein teurer, aber letztlich vertretbarer Kompromiss.“
Ebenso ist es den kommunalen Arbeitgebern gelungen, im Bereich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wesentliche Verbesserungen durchzusetzen. Für die kommunalen Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen wurde vereinbart, zuzüglich zum regulären Entgelt ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise gewähren zu
können – unabhängig von der eigentlichen Stufenlaufzeit der Beschäftigten.

Karin Welge:
„Ziel war und ist die Verbesserung der Möglichkeiten zur Personalgewinnung und Personalbindung.“ „Mit dem Tarifergebnis verbessert sich die Einkommenssituation für unsere Beschäftigten spürbar“, so Karin Welge weiter. „Vor allem war es uns wichtig, dass auch die höheren Entgeltgruppen von dem Tarifergebnis profitieren, um so die dringend benötigten Fach- und
Führungskräfte gewinnen zu können.“ Ein Jurist in der Entgeltgruppe 14, Stufe 6 erhält danach eine Entgelterhöhung von rund 572 Euro, was einer Erhöhung des Entgelts um 8,7 Prozent entspricht. Einschließlich des Inflationsausgleichsgelds von 3.000 Euro beträgt die prozentuale Steigerung während der Laufzeit 12,5 Prozent. Eine Pflegefachkraft in der Entgeltgruppe P7, Stufe 6 profitiert von einem Plus von rund 426 Euro, was einschließlich der 3.000 Euro Inflationsausgleichsgeld während der Laufzeit einem Plus von insgesamt rund 18 Prozent entspricht.

Auch sieht der Tarifabschluss für die Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierenden Aufwertungen vor: Diese erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld hälftig. Weiterhin werden die Entgelte der Auszubildenden,
Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierenden ab 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.

Karin Welge: „Wir sind froh, die Tarifeinigung nach intensiven und teils zähen Ringen vorlegen zu können. Vor allem werden unsere Bürgerinnen und Bürger von weiteren Warnstreiks verschont.“


Mehr über die VKA:
Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist der Spitzenverband der kommunalen Arbeitgeberverbände in Deutschland. Sie regelt die Arbeitsbedingungen für die kommunalen Beschäftigten und schließt Tarifverträge mit den zuständigen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Die VKA vertritt fast 10.000 kommunale Arbeitgeber in Deutschland mit rund 2,5 Millionen Beschäftigten.


 

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Red 20231209 / 20230501 / 20230424

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