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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): .
§ 19 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü, 15Ü
(1) Zwischen dem 1. November 2006 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt werden, folgende Tabellenwerte (West).
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Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
1.503 |
1.670 |
1.730 |
1.810 |
1.865 |
1.906 |
.
(2) 1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden, gelten folgende Tabellenwerte (West):
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E 13 Ü |
Beträge aus |
Stufe 2 |
E 13/2 |
3.130 |
Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 |
E 13/3 |
3.300 |
Stufe 4a nach 4 Jahren in Stufe 3 |
E 14/3 |
3.600 |
Stufe 4b nach 3 Jahren in Stufe 4a |
E 14/4 |
3.900 |
Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4b |
E 14/5 |
4.360 |
.
2Bei Beschäftigten im Sinne des § 53 HRG, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.300 Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 5 nach fünf Jahren der Zugehörigkeit zur Stufe 5 um 200 Euro. 3Dasselbe gilt bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 HRG in die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13.
(3) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O unterliegen dem TV-L. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten (West) übergeleitet:
.
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
4.275 |
4.750 |
5.200 |
5.500 |
5.570 |
.
2Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 3§ 6 Abs. 5 findet keine Anwendung.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
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