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Ausbildungsvergütungen (TV-L) - ohne Hessen -
Im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes der Länder sind u.a. auch die Ausbildungsvergütungen geregelt. Die Arbeitgeber der Länder haben sich in einer Tarifgemeinschaft – TdL – zusammengeschlossen (mit Ausnahme von Hessen gehören alle Länder der TdL an).
Die Entgelte für Auszubildende und Praktikanten erhöhten sich durch das Tarifergebnis der Länder im Frühjahr 2019 zum 01.01.2019 um 50,00 Euro. Die aktuellen Beträge fi nden Sie in den unteren Tabellen. Zum 01.01.2020 gibt es eine weitere Erhöhung um 50 Euro. Neben höheren Vergütungen haben die Gewerkschaften für Auszubildende und Praktikanten auch Verbesserungen beim Urlaub (29 statt 28 Tage) und der Beschäftigungssicherung erreicht (Übernahme nach bestandener Abschlussprüfung).
TV-L Auszubildendenvergütungen gemäß § 8 Abs. 1 TVA-L BBiG
Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst - TVA-L BBiG ab 01.01.2020
Ausbildungsjahr |
TVA-L BBiG |
TVA-L BBiG |
1. Ausbildungsjahr |
1.036,82 |
1.086,82 |
2. Ausbildungsjahr |
1.090,96 |
1.140,96 |
3. Ausbildungsjahr |
1.140,61 |
1.190,61 |
4. Ausbildungsjahr |
1.209,51 |
1.259,51 |
Neben den Anpassungen bei den Auszubildendenvergütungen TV-L haben die Gewerkschaften auch eine Übernahmeregelung durchgesetzt
Übernahmeregelung für Auszubildende nach TVA-L — verlängert bis 30. September 2023 ( Mindestlaufzeit ) § 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Gesundheit und § 18a TVA-L Pflege
Auszubildende werden nach bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Bis zum 30. September 2023 gelten die bisherigen Übernahmeregelungen weiter; dazu sind § 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Gesundheit und § 18a TVA-L Pflege befristet wieder in Kraft gesetzt.
Ausbildungsjahr |
TVAöD Hinweis der Redaktion: siehe Vermerk* |
TVAöD Hinweis der Redaktion siehe Vermerk** |
TVAöD Hinweis der Redaktion siehe Vermerk*** |
1. Ausbildungsjahr |
1.068,26 |
1.190,69 |
1.065.24 |
2. Ausbildungsjahr |
1.118,20 |
1.252,07 |
1.125,30 |
3. Ausbildungsjahr |
1.164,02 |
1.353,38 |
1.222,03 |
4. Ausbildungsjahr |
1.227,59 |
- |
- |
Jahressonderzahlung (sogenanntes Weihnachtsgeld)
Auszubildende und Praktikanten, die jeweils am 01. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 95 Prozent der Ausbildungsvergütung (Tarifgebiet West). Für Auszubildende im Osten ist ab 2019 die Angleichung an das Westniveau vorgesehen.
Monatliches Ausbildungsentgelt in den Ländern
...............TVA-L BBiG.....................................TVA-L Pflege.............................TVA-L Gesundheit
Entgelte der Praktikanten (Länder)
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