TVA-L Gesundheit Ausbildungsvergütungen ab 01.11.2022

 

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TVA-L Gesundheit Ausbildungsvergütungen


Im Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) vom 30. Oktober 2018,
zuletzt geändert am 29.01.2020 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und denn zuständigen Gewerkschaften* wurde der TVA-L Gesundheit vereinbart.

*Vertragsschließende Gewerkschaften sind: ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Bundesvorstand -, die zugleich handelnd für Gewerkschaft der Polizei (GdP), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Ebenso beteiligt ist der dbb beamtenbund und tarifunion - vertreten durch die Bundesleitung - .

 

In § 1 Geltungsbreich wird festgelegt, für welche Bereiche der Tarifvertrag gilt. 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Schülerinnen/Schüler, die in den in der Anlage aufgeführten Gesundheitsberufen ausgebildet werden (Auszubildende). Voraussetzung ist, dass sie von einer Universitätsklinik ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-L fällt.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1:
Unter Ausbildung in diesem Sinne ist zu verstehen, dass zwischen der Universitätsklinik und der Schülerin/dem Schüler ein Ausbildungsverhältnis besteht.

(1a) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind.

(2) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(3) Für die Auszubildenden des Landes Berlin gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung - einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.

 

Tarifrunde 2019 und 2020

Die Entgelte für Auszubildende und Praktikanten erhöhten sich durch das Tarifergebnis der Länder im Frühjahr 2019 zum 01.01.2019 um 50,00 Euro. Die aktuellen Beträge finden Sie in den unteren Tabellen. Zum 01.01.2020 gab es eine weitere Erhöhung um 50 Euro.

Neben höheren Vergütungen haben die Gewerkschaften für Auszubildende und Praktikanten auch Verbesserungen beim Urlaub (29 statt 28 Tage) und der Beschäftigungssicherung erreicht (Übernahme nach bestandener Abschlussprüfung).

Tarifrunde 2022 und 2023

Die Entgelte für Auszubildende und Praktikanten erhöhen sich durch das Tarifergebnis der Länder vom November 2021 zum 01.12.2022 um 50,00 Euro.

Die aktuellen Beträge finden Sie in den unteren Tabellen.

 

TV-L Gesundheit Auszubildendenvergütungen gemäß § 8 Abs. 1 TVA-L Gesundheit

Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst - TVA-L Gesundheit ab 01.01.2020 und 01.12.2022 

 

 Ausbildungsjahr

TVA-L Gesundheit
(§ 8 Abs. 1 TVA-L Gesundheit)
ab 01.01.2020bis 30.09.2021

TVA-L BBiG
(§ 8 Abs. 1 TVA-L BBiG)
ab 01.11.2022

 1. Ausbildungsjahr

 1.060,74

1.130,74

 2. Ausbildungsjahr

 1.120,80

 1.190,80

 3. Ausbildungsjahr

 1.217,53

1.287,53

 4. Ausbildungsjahr

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Übernahmeregelung für Auszubildende nach TVA-L — verlängert bis 30. September 2023
(Mindestlaufzeit )

§ 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Gesundheit und § 18a TVA-L Pflege

Auszubildende werden nach bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

Bis zum 30. September 2023 gelten die bisherigen Übernahmeregelungen weiter; dazu sind § 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Gesundheit und § 18a TVA-L Pflege befristet wieder in Kraft gesetzt.


TV Corona-Sonderzahlung bis März 2022

Einmalige steuer- und abgabenfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650 Euro (Vollzeit).

Die Sonderzahlung geht auch an Auszubildende nach
 -TVA-L BBiG
- TVA-L Gesundheit
- TV Pflege
- TV Dualstudierende nach TVdS-L.


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Red 20220330

 

 

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