Tarifvertrag ÖD: Entgeltordnung - 4. Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten

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4. Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten

 

Entgeltgruppe 9a

1. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abge-schlossener Berufsausbildung, die ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 8 oder 9a der Teile III, IV, V oder VI erfüllen und dazu bestellt sind, neben ih-rer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der je-weils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.

2. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abge-schlossener Berufsausbildung, die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Un-terricht beschäftigt werden.


Entgeltgruppe 7

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abge-schlossener Berufsausbildung, die dazu bestellt sind, neben ihrer handwerks-mäßigen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.


Red 20211108

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