Tarifvertrag ÖD: Entgeltordnung - 5. Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe

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5. Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe

Entgeltgruppe 9a

1. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens 18 Beschäftigte, davon mindestens fünf Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fach-angestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig über-tragen ist.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter,
denen die Aufsicht über mindestens zehn Beschäftigte, davon mindestens drei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fach-angestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig über-tragen ist.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

3. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter der in Fallgruppe 1 eingruppierten Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter be-stellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 8

Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe mit entsprechender Tä-tigkeit.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, denen als Schichtführerinnen oder Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Beschäftigte oder über mindestens zwei Fachangestellte für Bäderbe-triebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbe-triebe durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 5

Fachangestellte für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.

 

Protokollerklärungen

Nr. 1 Anstelle einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe kann auch eine Aufsichtskraft mit Ret-tungsschwimmernachweis treten.

Nr. 2
(1) Zu den Aufgaben der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter gehören die Aufgaben der Badebetriebsleitung, d. h. im Wesentlichen
a) Überwachung des Badebetriebes und Einhaltung der Haus- und Bade-ordnung,
b) Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals,
c) Überwachung der Badeeinrichtungen und
d) Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten.

(2) 1Zusätzlich bestehen die Aufgaben der Betriebsleiterinnen und Betriebslei-ter im Folgenden:

a) Haushalts- und Kassenangelegenheiten

Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse, Prüfung der Tages- und Monatsabrechnungen.

b) Personalangelegenheiten
Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne, Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung von Ur-laubs- und Krankheitsfällen, Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.

c) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
Aufnahme von Diebstählen und Unfällen, Führen von Statistiken, Fertigen von Berichten, Materialverwaltung.

Es ist unschädlich, wenn der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter einzelne in den Buchstaben a bis c genannte Aufgaben nicht übertragen sind.

Nr. 3 Die vertretene Person kann auch im Beamten- oder Soldatenverhältnis stehen. In diesem Falle ist auf das Tätigkeitsmerkmal abzustellen, nach dem die vertretene Person eingruppiert wäre, wenn sie unter diesen Abschnitt fiele.


Red 20211108

 

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